Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis unsererseits, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.

§ 3 Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Auslieferungslager.
2. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% über Basiszins zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Rücktrittsrecht.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte.

§ 4 Lieferzeit
1. Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

§ 5 Gewährleistung
1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
2. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
3. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder Ansprüche wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen.
4. Vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch nicht bei Körperschäden. Sofern wir leicht fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche von uns an den Besteller gelieferten Waren stehen unter Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Der Besteller erkennt diesen erweiterten Eigentumsvorbehalt ausdrücklich an. Soweit der Besteller bereits Eigentum an in Shops lagernden und von uns gelieferten Warenbeständen erworben hat, überträgt er dieses hiermit sicherungshalber an uns zurück. Die Abtretung nehmen wir an.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen und bis zur endgültigen Gutschrift sämtlicher vom Besteller gegebener Schecks, Wechsel oder Lastschriften bestehen. Bei Kontokorrent dient der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung des Saldos.
3. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
4. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen, nicht uns gehörenden Waren untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum im Verhältnis der Kleinverkaufs-Werte der einzelnen Waren zueinander im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für uns.
5. Zu anderen Verfügungen über das Vorbehaltseigentum oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der Kaufsache durch Dritte hat der Besteller unter Hinweis auf unser Eigentum abzuwehren und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
6. DTV Tabak verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers, die ihr zustehenden Sicherheiten soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Dies gilt auch im Fall einer Warenrückholung aufgrund der Ausbildung des Eigentumsvorbehalts. Zur Klärung der Warenwerte steht uns eine Frist von einer Woche zur Verfügung.
7. Der Besteller versichert, dass seine Geschäftsführung und sein übriges Personal keine Maßnahmen ergreifen und keine Anweisungen erteilen, die uns bei der Warenrückholung zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes irgendwie behindern.

§ 7 Sonstiges
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort ist Frechen. Gerichtsstand ist, sofern der Besteller  Unternehmer ist, Köln. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.